Kontakt

Verkehrspsychologische Praxis

Dr. Joachim Seidl
Melanchthonstr. 7
01099 Dresden

Tel. 0351 8949 0138
Fax 0351 8949 0139
E-Mail: info@vpp-seidl.de

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Datenschutz

Informationen für Interessenten

Sie haben Interesse an einer Teilnahme am Alkohol-Interlock-Pilotprojekt der AFN in Dresden?                                                                                                                                                              
Sprechen Sie uns bitte möglichst frühzeitig nach Begehen der Tat an.

Möglicherweise können Sie mit unseren jahrzehntelang bewährten verkehrspsychologischen Rehabilitationsmaßnahmen direkt durch den Alkohol-Interlock-Einsatz unterstützt werden.
Sie vermeiden bzw. verkürzen den Verlust des Führerscheins und erhalten sich die Mobilität als auch ggf. die Arbeitsfähigkeit.
In einem ersten Beratungsgespräch wird geprüft, welche Schritte zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung notwendig sind und ob eine Teilnahme am Pilotprojekt in Frage kommt.

Als Projektteilnehmer tragen Sie die Kosten der Rehabilitation, d.h. ihre Maßnahme zur Vorbereitung auf die MPU, und den Ein- und Ausbau des Interlockgerätes selbst.
Die Firma Dräger aus Lübeck stellt der AFN für dieses Pilotprojekt in Dresden einige Geräte (Interlock 7000) zur Verfügung. Die regelmäßige Datenauslese erfolgt im Rahmen der verkehrspsychologischen Therapie und wird von AFN realisiert.

Sie sind:

  • Fahrerlaubnisinhaber, der eine Alkohol-Straftat (> 1,6 Promille) mit dem Fahrrad begangen hat  
  • Fahrerlaubnisinhaber, der nach einem früheren Alkoholdelikt nun mit einer Alkohol-Ordnungswidrigkeit aufgefallen ist (Promillezahl zwischen 0,50 und 1,09)

Desweiteren könnten strafrechtliche Möglichkeiten der Erteilung oder Belassung einer Fahrerlaubnis mit Beschränkung und Auflagen bei Gericht zur Anwendung kommen:

Das Gericht könnte prüfen, ob es die Möglichkeit sieht, dem Betroffenen nach einer Trunkenheitsfahrt nach §§ 315c, 316 StGB die Fahrerlaubnis zu belassen oder vorzeitig neu zu erteilen unter folgenden Beschränkungen und Auflagen:

  • Teilnahme an einer individuell angemessenen verkehrspsychologischen Rehabilitationsmaßnahme und

  • der Täter darf nur ein mit Alkohol-Interlock ausgerüstetes Kfz führen.

Nach Feststellung der wiederhergestellten vollständigen Eignung (z. B. durch positive MPU) werden die Beschränkungen und Auflagen aufgehoben, und das Alkohol-Interlock-Gerät kann wieder ausgebaut werden.