Artikel in Blutalkohol
Heft 5/2024, S. 450-455
Andreas Stöver & Matthias Graw: Das Eigenbrauer-Syndrom – Grundlagen und verkehrsmedizinische Relevanz
Fazit: „Die Entstehung höherer Blutalkoholkonzentrationen in vivo ist bereits alleine aus chemisch-physikalischer Sicht fernliegend.“
Deutscher Verkehrsgerichtstag
29. bis 31. Januar 2025 in Goslar
Teilnahmebedingungen und Hinweise
Arbeitskreise:
AK I - Cannabis-Missbrauch im Straßenverkehr
AK II - MPU-Vorbereitung unter der Lupe
AK III - Hinterbliebenengeld und Schockschaden
AK IV - Die „sieben Todsünden“ des § 315c StGB auf dem Prüfstand
AK V - Kfz-Schadensgutachten: Gut ist nicht genug!
AK VI - Fußgänger im Straßenverkehr – Opfer oder Täter?
AK VII - Fahrtüchtigkeitstest der Polizei
AK VIII - Aktuelle Probleme bei Fahrgastrechten im Schienenersatzverkehr
Verkündung im Gesetzblatt
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 22.08.2024 in Kraft getreten
Verkündet im BGBl. 2024 I Nr. 266 vom 21.08.2024
Download: Bundesgesetzblatt / PDF
Neuer Grenzwert (§ 24a Abs 1a StVG)
Wer mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er 3,5 ng oder mehr THC im Blut hat, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit ist gemäß Nr. 242 des Bußgeldkatalogs (BKat) mit einem Bußgeld von 500 Euro und mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt.
Außerdem werden im Fahreignungsregister (FAER) 2 Punkte eingetragen.
Verbot des Mischkonsums (§ 24a Abs. 2a StVG)
Wer mit 3,5 ng und mehr THC im Blut am Straßenverkehr nimmt und dabei gleichzeitig alkoholische Getränke trinkt oder getrunken hat (so genannter Mischkonsum) muss mit einem Bußgeld von 1.000 € rechnen (BKat Nr. 243).
Cannabisverbot für Fahranfänger (§ 24c StVG)
Das bisherige Alkoholverbot für Fahranfänger während der Probezeit sowie für unter 21-Jährige wird auf den Konsum von Cannabis ausgeweitet. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er unter der Wirkung von THC steht, muss mit einem Bußgeld von 250 € rechnen (BKat Nr. 243b).
Außerdem wird auch in diesem Fall gemäß § 2a StVG die Probezeit um zwei Jahre verlängert und die Teilnahme an einem „besonderen Aufbauseminar für Fahranfänger“ angeordnet.
DGVP / DGVM
FAQs zur Anwendung der BKs nach Verabschiedung des CanG
Vorgehen bei THC-Nachweis in Abstinenzprogrammen und bei Nüchternheitsbelegen (05.07.2024)
DGVP / DGVM
27. und 28. Sept. 2024
Bundesrat Plenarsitzung am 05.07.2024
BR bestätigt Gesetz und Verordnung
14.05.2024 Gesetzentwurf. BT-Drs. 20/11370
06.06.2024 Annahme im Bundestag. BR-Drs. 297/24 vom 14.06.2024
05.07.2024 Billigung im Bundesrat: Beschluss und Entschließung in BR-Drs. 297/24 (B)
56. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
12.10.2023 Verordnungsentwurf: BR-Drs. 518/23
05.07.2024 Zustimmung im Bundesrat: Beschluss und Änderungen in BR-DRS. 312/24 (B)
DGVP / DGVM
Empfehlung
Anhörung im BT-Verkehrsausschuss
Cannabis-Grenzwert im Straßenverkehr
Der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestags führt am Montag, 3. Juni 2024, eine öffentliche Anhörung zum Entwurf eines 6. Gesetzes zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften durch.
CDU/CSU-Gegenantrag vom 23.04.2024
u.a.: Stellungnahme Prof. Koßmann (BASt) / Stellungnahme Prof. Mußhoff
Entwurf
Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Beurteilungskriterien
Abstinenzbelege bei Cannabis
FAQs unter Federführung der DGVM zu Fragen, welche die bei Cannabisfragestellung erforderlichen Abstinenz- und Nüchternheitsbelege betreffen (vom 30.04.2024)