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Verkehrspsychologische Praxis

Dr. Joachim Seidl
Melanchthonstr. 7
01099 Dresden

Tel. 0351 8949 0138
Fax 0351 8949 0139
E-Mail: info@vpp-seidl.de

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Artikel in Blutalkohol

Heft 5/2024, S. 450-455

Andreas Stöver & Matthias Graw: Das Eigenbrauer-Syndrom – Grundlagen und verkehrsmedizinische Relevanz

Fazit: „Die Entstehung höherer Blutalkoholkonzentrationen in vivo ist bereits alleine aus chemisch-physikalischer Sicht fernliegend.“

Sa 05.10.2024 / seidl

Deutscher Verkehrsgerichtstag

29. bis 31. Januar 2025 in Goslar

Programm

Veranstaltungsfolge

Teilnahmebedingungen und Hinweise

Arbeitskreise:

AK I  - Cannabis-Missbrauch im Straßenverkehr

AK II  - MPU-Vorbereitung unter der Lupe

AK III  -  Hinterbliebenengeld und Schockschaden

AK IV  -  Die „sieben Todsünden“ des § 315c StGB auf dem Prüfstand

AK V  -  Kfz-Schadensgutachten: Gut ist nicht genug!

AK VI  -  Fußgänger im Straßenverkehr – Opfer oder Täter?

AK VII  -  Fahrtüchtigkeitstest der Polizei

AK VIII  -  Aktuelle Probleme bei Fahrgastrechten im Schienenersatzverkehr

Sa 05.10.2024 / seidl

Verkündung im Gesetzblatt

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 22.08.2024 in Kraft getreten

Verkündet im BGBl. 2024 I Nr. 266 vom 21.08.2024

Download: Bundesgesetzblatt / PDF

 

Neuer Grenzwert (§ 24a Abs 1a StVG)

Wer mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er 3,5 ng oder mehr THC im Blut hat, handelt ordnungswidrig.

Die Ordnungswidrigkeit ist gemäß Nr. 242 des Bußgeldkatalogs (BKat) mit einem Bußgeld von 500 Euro  und mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt.

Außerdem werden im Fahreignungsregister (FAER) 2 Punkte eingetragen.

 

Verbot des Mischkonsums (§ 24a Abs. 2a StVG)

Wer mit 3,5 ng und mehr THC im Blut am Straßenverkehr nimmt und dabei gleichzeitig alkoholische Getränke trinkt oder getrunken hat (so genannter Mischkonsum) muss mit einem Bußgeld von 1.000 € rechnen (BKat Nr. 243).  

 

Cannabisverbot für Fahranfänger (§ 24c StVG)

Das bisherige Alkoholverbot für Fahranfänger während der Probezeit sowie für unter 21-Jährige wird auf den Konsum von Cannabis ausgeweitet. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er unter der Wirkung von THC steht, muss mit einem Bußgeld von 250 € rechnen (BKat Nr. 243b).

Außerdem wird auch in diesem Fall gemäß § 2a StVG die Probezeit um zwei Jahre verlängert und die Teilnahme an einem „besonderen Aufbauseminar für Fahranfänger“ angeordnet.

 

Di 27.08.2024 / seidl

DGVP / DGVM

FAQs zur Anwendung der BKs nach Verabschiedung des CanG

Vorgehen bei THC-Nachweis in Abstinenzprogrammen und bei Nüchternheitsbelegen (05.07.2024)

Download

Mi 24.07.2024 / seidl

DGVP / DGVM

27. und 28. Sept. 2024

20. Gemeinsamens Symposium in Freiburg

Download Flyer

Link zur Webseite

Sa 06.07.2024 / seidl

Bundesrat Plenarsitzung am 05.07.2024

BR bestätigt Gesetz und Verordnung

Fr 05.07.2024 / seidl

DGVP / DGVM

Empfehlung

Do 13.06.2024 / seidl

Anhörung im BT-Verkehrsausschuss

Cannabis-Grenzwert im Straßenverkehr

Der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestags führt am Montag, 3. Juni 2024, eine öffentliche Anhörung zum Entwurf eines 6. Gesetzes zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften durch.

CDU/CSU-Gegenantrag vom 23.04.2024

Tagesordnung

Liste der Sachverständigen

u.a.: Stellungnahme Prof. Koßmann (BASt) / Stellungnahme Prof. Mußhoff

Mediathek

So 02.06.2024 / seidl

Entwurf

Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Di 21.05.2024 / seidl

Beurteilungskriterien

Abstinenzbelege bei Cannabis

FAQs unter Federführung der DGVM zu Fragen, welche die bei Cannabisfragestellung erforderlichen Abstinenz- und Nüchternheitsbelege betreffen (vom 30.04.2024)

Download

Mi 01.05.2024 / seidl
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